Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Michael W. Staffel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Michael W. Staffel ist tätig in der Kanzlei

Westerwelle & Staffel

Am Stadtgarten 28
53639 Königswinter

Telefon +49 (0) 2223 911256
Telefax +49 (0) 2223 911258

Tätigkeitsbereiche

Wir vertreten Sie in Bußgeld- und Strafsachen und betreuen Sie bei Verkehrsunfällen.

Zur Person

  • 1996 Partner in der Kanzlei Westerwelle & Staffel
  • 2003 Fachanwalt für Familienrecht
  • 2004 ADAC Vertragsanwalt
  • 2006 Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktuelles

22.1.2024 – BGH: Rückwärtsfahren mit Anhänger ist auch „Ziehen“

BGH vom 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23

Eine Autofahrerin war mit einem Auto samt Anhänger unterwegs. Das Zugfahrzeug und der Anhänger waren bei unterschiedlichen Versicherungen versichert.

Beim Rückwärtsfahren verursachte die Fahrerin einen Schaden in Höhe von knapp 1.000,- €.

Die Haftpflichtversicherung des Autos ersetzte den Schaden am Fahrzeug des Dritten und forderte die Hälfte des regulierten Schadens von der Anhängerversicherung zurück.

Sie war der Ansicht, dass die Versicherungen als Gesamtschuldner haften und somit im Innenverhältnis zwischen den Versicherern die Anhängerversicherung die Hälfte mittragen müsse.

Das sah die andere Versicherung anders. Durch das Rückwärtsfahren sei die Gefahr durch den Anhänger erhöht gewesen, daher scheide ein Anspruch aus. Es liege dann kein „Ziehen“ mehr vor, was nach § 19 Abs. 4 S. 4 StVG privilegiert würde.

Der BGH gab der Kfz-Haftpflichtversicherung Recht.

Auch wenn landläufig der Begriff „Ziehen“ mit einer Vorwärtsbewegung verbunden würde, sei hier eine andere Ausklagung notwendig.

Nach Ansicht des BGH komme es nicht auf die Bewegungsrichtung des Anhängers an, ausschlaggebend sei nur die generelle Bestimmung des Anhängers, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.

Diese Bestimmung habe auch ein Anhänger, der im Rahmen eins Rangierens rückwärts bewegt werde.

Kontaktformular

Nutzen Sie mein Kontaktformular zur Vereinbarung eines Gesprächstermins

Kontaktformular
*Pflichteingabe

ADAC Clubjuristen Videos

YouTube – ADAC Clubjuristen Videos aus der Reihe "Recht? Logisch!"

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.